Satzung

Satzung des Bürgerverein Imhausen e.V.

§ 1 Der Verein führt den Namen: Bürgerverein Imhausen e.V., Sitz Windeck-Imhausen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch folgende Zwecke:
a.) Durchführung von Verschönerungen allgemeiner Art,
b.) Betreuung aller Menschen, insbesondere Senioren innerhalb des Vereinsbereichs,
c.) Schaffung und Instandhaltung besonderer Plätze und Anlagen, Sitzbänke, Kinderspielplätze usw.,
d.) Erhaltung der Landschaft, Aufstellung von Sitzbänken an besonders schönen Landschaftspunkten, Anlegung von Spazierwegen,
e.) Erhaltung und Pflege alten Brauchtums,
f.) Vertretung allgemeiner Interessen gegenüber Behörden und anderen Stellen,
g.) Förderung des Fremdenverkehrs. Der Bereich umfasst in der Gemeinde Windeck die Ortsteile mit alter Bezeichnung Eich, Gansau, Hausen, Hähnchen Hundhausen, Imhausen und Wiedenhof. Sitz des Vereins ist Windeck- Imhausen. Die aktualisierte Satzungsänderung soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder keinen Anspruch auf etwaige Vermögenswerte des Vereins.

§ 4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gemeinnützige Vermögen des Vereins an die Gemeinde Windeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Gebiet des Vereinsbereiches zu verwenden hat.

§ 5 1.) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
2.) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit richten sich nach der Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Beitrag ist jährlich für das laufende Jahr zu entrichten.

§ 6 1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2.) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum Jahresende erklärt werden.
3,) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobes Verletzen der Vereinsziele sowie schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Nahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft
1.) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2.) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe
1.) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Es können Projektgruppen gebildet werden, die von Vorstandsmitgliedern geleitet werden.
2.) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
3.) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen könnten.

§ 9 Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal, und zwar spätestens im November statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentlichen Aushang, oder durch Pressemitteilung und/oder auf der Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung. Sofern Email-Adressen der Mitglieder vorliegen, kann die Einladung per Email versendet werden.
2.) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses - unter Angabe der Gründe - fordert. Für die Einberufung gilt Absatz 1; jedoch kann nötigenfalls die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
3.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt die Leitung ein Vorstandsmitglied. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben.
4.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer bei Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins. Hier ist eine ¾ (dreiviertel) Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
5.) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin in Textform oder telefonisch beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
6.) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung und (bei Wahlen) dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
7.) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
   a. )die Entgegennahme des Geschäfts-,Kassen und Kassenprüfberichtes
   b.) die Entlastung des Vorstandes
   c.) die Wahl eines Versammlungsleiters (zur Neuwahl der/des Vorsitzende/n)
   d.) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
   e.) die Festsetzung der Beiträge
   f.) die Aufstellung und Änderung der Satzung
   g.) Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. des Ausschlusses von Mitgliedern
   h.) Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
   i.) Die Auflösung des Vereins
   j.) Die Wahl der Ehrenmitglieder
   k.) Die Mitgliedschaft in anderen Organisationen

§ 10 Der Vorstand
1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
   a.) dem/ der Vorsitzenden
   b.) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
   c.) dem/ der Schriftführerin
   e.) dem/ der Kassierer/in
   f.) den Unterkassierern/ innen
   g.) den Beisitzern/innen
2.) Der Vorstand wird von der Mitliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt, wobei ein Kassenprüfer sich der Wiederwahl stellen kann. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern ist die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen.
3.) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
4.) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies zwei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5.) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
6.) Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
7.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder
   a.) der/ die Vorsitzende
   b.) der/ die stellvertretende Vorsitzende Sie vertreten den Verein gerichtlich gemeinsam, außergerichtlich ist jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt.

§ 11 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung in der Fassung vom 26.09.1975 wird nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 03.04.2016 mit sofortiger Wirkung durch diese Satzungsneufassung ersetzt.

Windeck, den 04.04.2016
Angelika Brenner, 1. Vorsitzende
Heike Brucherseifer 2. Vorsitzende